Kindeswohl und Kindeswille brauchen eigene Fürsprecher, wenn Erwachsene sich um Kinder streiten.

Kindeswohl und Kindeswille brauchen eigene Fürsprecher, wenn Erwachsene sich um Kinder streiten.

Anwalt des Kindes

„Du stinkst nach Papa“ – Artikel in der Süddeutschen Zeitung (online SZ) am 16.01.2016 über die Arbeit von Kathrin Scheuble-Rudolph als Anwältin für Kinder.
(Download als PDF)

Verfahrensbeistandschaft nach § 158 FamFG

Begleitung und Unterstützung von Kindern in strittigen Sorgerechtsangelegenheiten, in Fragen des Umgangs und bei Gefährdung des Kindeswohls.
Kinder sind durch die elterlichen Auseinandersetzungen meist stark belastet und in Loyalitätskonflikten verstrickt. Elementare kindliche Bedürfnisse geraten in den Verfahren oft in den Hintergrund. Der „Anwalt des Kindes“ ist während des Verfahrens Begleiter, Sprachrohr und Fürsprecher für das betroffene Kind. 

Aufgabe ist, Wohl und Wille des Kindes im Kontext seiner sozialen und emotionalen Beziehungen und unter Berücksichtigung des kindlichen Zeiterlebens zu eruieren und vor Gericht zu vertreten. 

Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes erfolgt durch das Familiengericht und ist im FamFG gesetzlich geregelt.
Die am Verfahren Beteiligten Eltern, Anwälte und Jugendämter können die Beiordnung eines Verfahrensbeistandes für das Kind anregen.